34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Seit der vorinstanzlichen Einschätzung haben sich beim Beschuldigten nur wenige Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse ergeben. Anstelle von Nothilfe befindet sich der Beschuldigte derzeit im Strafvollzug und erhält ein Pekulium. Über andere Einkommensquellen oder Vermögenswerte verfügt der Beschuldigte nicht und lebt damit folglich auf dem Existenzminimum.