Wie bereits erwähnt, ist diese als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2021 auszufällen (vgl. Ziff. 29.2 hiervor). Nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei erweist sich die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (bei gleichem Strafrahmen) als das im konkreten Fall schwerwiegendere Delikt. Damit gelten die mit Strafbefehl vom 29. November 2021 für die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ausgesprochenen 30 Tagessätze als Einsatzstrafe. Die für die Beschimpfungen als angemessen erachtete Geldstrafe von 67 Tagessätzen ist im Umfang von 60 Tagessät-