Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen betreffend Beschimpfung, der übrigen Vorstrafen, der wiederholten Delinquenz trotz hängigem Verfahren und des leichten Geständnisrabatts wirken sich die Täterkomponenten in der Summe straferhöhend aus, weshalb die Geldstrafe um 19 Tagessätze auf 67 Tagessätze zu erhöhen ist. 32.5 Fazit Geldstrafe und Bildung der Zusatzstrafe Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch der Beschimpfung, mehrfach begangen, eine Geldstrafe von 67 Tagessätzen als angemessen. Wie bereits erwähnt, ist diese als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2021 auszufällen (vgl. Ziff.