Leicht strafmindernd sind auch unter diesem Titel die erfolgten Geständnisse zu berücksichtigen. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 31.6 hiervor verweisen werden. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen betreffend Beschimpfung, der übrigen Vorstrafen, der wiederholten Delinquenz trotz hängigem Verfahren und des leichten Geständnisrabatts wirken sich die Täterkomponenten in der Summe straferhöhend aus, weshalb die Geldstrafe um 19 Tagessätze auf 67 Tagessätze zu erhöhen ist.