Es ist sodann strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund des festgestellten Alkoholpegels bei vier Beschimpfungsvorfällen leicht- bis mittelgradig eingeschränkt war. Die verminderte Schuldfähigkeit ist insgesamt im Umfang von 11 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen. Für die weiteren Beschimpfungen erachtet die Kammer somit insgesamt eine Geldstrafe von 38 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 32.3 Zwischenfazit Geldstrafe