In Folge dessen erachtet die Kammer für die weiteren Beschimpfungsvorfälle je eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon werden praxisgemäss rund 2/3 asperiert, ausmachend je 7 Tagessätze, womit insgesamt eine Geldstrafe von 49 Tagessätzen für die weiteren Beschimpfungen resultiert. Es ist sodann strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund des festgestellten Alkoholpegels bei vier Beschimpfungsvorfällen leicht- bis mittelgradig eingeschränkt war.