98 te weisen damit grosse Ähnlichkeit zum Vorfall vom 1. Mai 2020 auf, für welchen die Einsatzstrafe festgesetzt wurde, womit auch auf die dortigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 32.1 hiervor). In Folge dessen erachtet die Kammer für die weiteren Beschimpfungsvorfälle je eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.