Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel die Geschädigten in ihrer Ehre zu verletzen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Insgesamt erachtet die Kammer angelehnt an den Referenzsachverhalt eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven sowie subjektiven Tatschwere resultiert eine Strafe von 10 Tagessätzen. 32.2 Asperation für die weiteren Beschimpfungen Der Beschuldigte hat sich in 7 weiteren Fällen der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.