Die Beschimpfungen sind von ihrer Art vergleichbar oder stimmen gar mit dem vorgenannten Referenzsachverhalt überein. Die Art und Weise seines Vorgehens war nicht geplant, vielmehr entstanden die Beschimpfungen aus der Situation heraus auf eine nach seinem Empfinden zu Unrecht erfolgte Polizeikontrolle vorgenommen durch die beiden Geschädigten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel die Geschädigten in ihrer Ehre zu verletzen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist.