Die VBRS-Richtlinien sehen eine Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten vor, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von Personen als «Arschloch», «Wixer» oder «Dumme Siech» bezeichnet (S. 48 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte bezeichnete die Polizisten C.________ und D.________ mit den Worten «Vaffanculo» und «Arschloch» und zeigte ihnen den Mittelfinger. Die Beschimpfungen sind von ihrer Art vergleichbar oder stimmen gar mit dem vorgenannten Referenzsachverhalt überein.