Damit gelten die mit Strafbefehl vom 2. September 2022 für die Drohung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ausgesprochenen 120 Tagen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe. Die für die begangenen Delikte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 130 Tagen ist im Umfang von 115 Tagen an die Einsatzstrafe zu asperieren. Somit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 235 Tagen.