97 Nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei erweist sich die Drohung, sanktioniert mit 60 Tagen Freiheitsstrafe, als das im konkreten Fall schwerwiegendste Delikt. Damit gelten die mit Strafbefehl vom 2. September 2022 für die Drohung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ausgesprochenen 120 Tagen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe.