Die Täterkomponenten sind insgesamt als deutlich straferhöhend zu beurteilen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 36 Tage. 31.7 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Bildung der Zusatzstrafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 130 Tagen. Wie bereits erwähnt, ist diese als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. September 2022 auszufällen (vgl. Ziff. 29.2 hiervor).