Eine tatsächliche Einsicht in das von ihm begangene Unrecht oder aufrichtige Reue konnte beim Beschuldigten hingegen nicht festgestellt werden. Die Strafempfindlichkeit gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass, mithin sind keine aussergewöhnlichen Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen lassen würden ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Die Täterkomponenten sind insgesamt als deutlich straferhöhend zu beurteilen.