Nach Ansicht der Kammer sind die zahlreichen Geständnisse trotz dessen, dass sie erst anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten, leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Da bei vielen der vom Beschuldigten begangenen Delikten zur Beurteilung einzig die Aussagen bzw. Anzeigerapporte und Berichtsrapporte der Polizisten vorlagen, leisten die Geständnisse doch einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Wahrheitsfindung. Eine tatsächliche Einsicht in das von ihm begangene Unrecht oder aufrichtige Reue konnte beim Beschuldigten hingegen nicht festgestellt werden.