Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Nach Ansicht der Kammer sind die zahlreichen Geständnisse trotz dessen, dass sie erst anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten, leicht strafmindernd zu berücksichtigen.