29.2 hiervor). Dieser Umstand ist ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. Zu seinem Verhalten im Strafverfahren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 157/VII, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu beurteilen ist sodann, ob die anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Geständnisse strafmindernd berücksichtigt werden können.