96 zahlreiche andere begangene Delikte, wenn auch nicht einschlägig. Es kann daher durchaus von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Dieser Umstand ist nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend zu berücksichtigen (BGer 6B_1053/2016 und 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2). Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass den Beschuldigten auch das bereits hängige Strafverfahren nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnte.