_» in Biel ein. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt, veranschlagt mit 40 Strafeinheiten, ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in eine Geschäfts- und nicht in eine Wohnliegenschaft eindrang. Es ist zudem nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit Gewalt, mithin aggressiv, in das Geschäft eingedrungen wäre. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Insgesamt erscheint der vorliegend zu beurteilende Hausfriedensbruch mit dem Vorfall zum Nachteil von W.________ (vgl. Ziff. 31.4.1) vergleichbar