Die Vorinstanz hielt zutreffend fest (vgl. pag. 151/VII, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der vorliegend zu beurteilende Hausfriedensbruch mit dem angegebenen Referenzsachverhalt ohne weiteres vergleichbar ist. Eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen erscheint entsprechend angemessen.