31.4.2 Hausfriedensbruch begangen am 6. Oktober 2018 Objektive und subjektive Tatschwere Missachtet der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot, sind gemäss VBRS-Richtlinien 15 Strafeinheiten vorgesehen (S. 49 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte verstiess am 6. Oktober 2018 gegen das vorgenannte Rechtsgut, indem er sich in das Geschäft .________ .________ begab, obwohl ihm am 11. Dezember 2016 ein Hausverbot für das Betreten der Filiale erteilt wurde. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest (vgl. pag.