Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliessen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich weniger schwerwiegend, zumal kein aggressives Eindringen erstellt ist und es auch zu keinem Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und der Hausrechtsinhaberin gekommen ist. Der Beschuldigte handelte zwar auch hier direktvorsätzlich. Gemäss eigener Aussage drang er in den Wohnwagen ein, um einen Schlafplatz für die Nacht zu haben (pag. 380 Z. 22 ff./VII). Dies wirkt sich indes beides neutral aus.