Weiter sei das Wohnmobil in einer Garage zwecks Vorführung untergestellt gewesen, ein Aufeinandertreffen zwischen der Hausrechtsinhaberin und dem Beschuldigten könne deshalb als gering eingestuft werden. Die subjektive Tatschwere erachtete die Vorinstanz als neutral (pag. 149/VII, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliessen.