Die Vorinstanz erachtete dem Verschulden des Beschuldigten eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Sie begründete die Abweichung vom Referenzsachverhalt damit, dass davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe sich nicht selbst Zutritt zum Wohnmobil verschafft, sondern habe diesen zusammen mit anderen – welche sich bereits Zutritt verschafft hätten – betreten. Weiter sei das Wohnmobil in einer Garage zwecks Vorführung untergestellt gewesen, ein Aufeinandertreffen zwischen der Hausrechtsinhaberin und dem Beschuldigten könne deshalb als gering eingestuft werden.