Dringt der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten ein, sehen die VBRS-Richtlinien eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS- Richtlinien). Gemäss erstelltem Sachverhalt betrat der Beschuldigte das Wohnmobil von W.________ und hielt sich darin gegen den Willen der Berechtigten auf. Die Vorinstanz erachtete dem Verschulden des Beschuldigten eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen.