_ erhielt (pag. 313/II). Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Verminderte Schuldfähigkeit Im Tatbegehungszeitpunkt war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten mittelgradig eingeschränkt, zumal eine Blutalkoholkonzentration von 2.86 Promille gemessen wurde (vgl. Ziff. 30.2 hiervor). Die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit ist mit einem Abzug von 10 Tagen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.