_ randalierte und dabei einen Abfalleimer und einen Wandspiegel zerstörte. Der durch die Geschädigte geltend gemachte Schaden belief sich auf eine Höhe von CHF 540.00, womit dieser über dem im Referenzsachverhalt angegebenen liegt, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Frust bzw. Ärger, was er auch selbst zugegeben hat (pag. 380 Z. 15 f./VII). Der Vorfall war schlussendlich derart einschneidend, dass der Beschuldigte im Nachgang ein Hausverbot in der Kollektivunterkunft .________ erhielt (pag.