Während der Tatbegehung war der Beschuldigte mit 2.32 Promille nachgewissenermassen stark alkoholisiert. Die Einsicht- und Steuerunfähigkeit des Beschuldigten war eingeschränkt, was in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Kammer berücksichtigt die leicht verminderte Schuldfähigkeit mit einem Abzug von 5 Tagen Freiheitsstrafe. Fazit und Asperation