Zudem war auch die Ansteckungsgefahr deutlich geringer, als wenn er ihm – wie beim Vorfall vom 16. August 2020 zum Nachteil des Polizisten J.________ – ins Gesicht gespuckt hätte. Im Weiteren handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und hätte sich ohne weiteres normgetreu verhalten könne, was jedoch neutral zu werten ist. Für dieses Delikt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Verminderte Schuldfähigkeit Während der Tatbegehung war der Beschuldigte mit 2.32 Promille nachgewissenermassen stark alkoholisiert.