auf den Arm spuckte, so dass die Fahrt unterbrochen werden musste, um ihm eine Spuckhaube anzuziehen. Im Vergleich zu den anderen Vorfällen sowie dem Referenzsachverhalt wiegt das Tatverschulden in objektiver Hinsicht vorliegend weniger schwer, zumal er nebst dem Spucken auf den Arm keine weiteren rechtsgutsverletzenden Handlungen vornahm. Polizist X.________ trug weder Verletzungen aus dem Vorfall davon, noch musste er sich in ärztliche Behandlung begeben. Zudem war auch die Ansteckungsgefahr deutlich geringer, als wenn er ihm – wie beim Vorfall vom 16. August 2020 zum Nachteil des Polizisten J.________ – ins Gesicht gespuckt hätte.