Während der Tatbegehung war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2.86 Promille gemessen, was in seinem Falle einer mittelgradigen verminderten Schuldfähigkeit entspricht (vgl. Ziff. 30.2 hiervor). Die Kammer berücksichtigt die verminderte Schuldfähigkeit mit einem Abzug von 10 Tagen Freiheitsstrafe. Fazit und Asperation Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, die im Umfang von 2/3, mithin 7 Tagen, asperiert wird.