Orientiert am Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als der objektiven Tatschwere angemessen. Betreffend der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch bei diesem Vorfall direktvorsätzlich handelte und die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, was sich indes neutral auswirkt. Es bleibt folglich bei 20 Tagen Freiheitsstrafe. Verminderte Schuldfähigkeit Während der Tatbegehung war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt.