92 aber – wie bereits festgehalten (vgl. Ziff. 16.2.3 hiervor) – das Risiko, dass dieser sich mit etwaigen Krankheiten des Beschuldigten hätte anstecken können. Er musste sich aufgrund des Vorfalls über mehrere Monate in Behandlung begeben. Orientiert am Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als der objektiven Tatschwere angemessen.