Verminderte Schuldfähigkeit Aufgrund der beim Beschuldigten gemessenen Blutalkoholkonzentration von 2.92 Promille ist von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Dies ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet einen Abzug von 10 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Fazit und Asperation Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, die im Umfang von 2/3, ausmachend 7 Tage, zur Einsatzstrafe asperiert wird.