Polizistin G.________ musste sich zudem auch nicht in ärztliche Behandlung begeben und das erlittene Hämatom heilte problemlos ab. Durch das Klemmen in den Bauch war zudem auch kein Risiko für schwere Verletzungen oder Folgeschäden gegeben. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet für die objektive wie subjektive Tatschwere eine dem Referenzsachverhalt entsprechende Freiheitsstrafe von 20 Tagen als angemessen. Verminderte Schuldfähigkeit