Er hat bei diesem Vorfall das von Art. 285 StGB geschützte Rechtsgut in nicht unbeachtlicher Weise verletzt. Im Vergleich zum Vorfall vom 20. Juni 2020 (vgl. Ziff. 31.1 hiervor) erscheint die vom Beschuldigten angewendete Gewalt jedoch weniger schwerwiegend und mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar. Er nahm zwar Handlungen gegen mehrere Personen vor, jedoch jeweils nur eine einzige und Polizist H.________ trug durch den Vorfall keine Verletzungen und Polizistin G.________ (nur) ein Hämatom davon. Polizistin G.__