30.2 hiervor), aufgrund seinem hohen Grad an Alkoholgewöhnung keine verminderte Schuldfähigkeit für die im Tatzeitpunkt vom 20. Juni 2020 gemessenen 1.42 Promille zugutegehalten werden. Fazit Einsatzstrafe Zusammenfassend erachtet die Kammer nach Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 31.2 Asperation Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Der Beschuldigte machte sich in drei weiteren Fällen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien und un-