durchaus ein Risiko für gravierende Verletzungen sowie Folgeschäden bestanden hätte. Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich damit zweifelsohne als verwerflich und geht über das übliche Mass hinaus. Für die objektive Tatschwere erachtet die Kammer daher eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Die Taten wären zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen.