Im Vergleich zum vorgenannten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, welcher ebenfalls 20 Strafeinheiten vorsieht, ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur eine rechtsgutverletzende Handlung vornahm, sondern nach dem versuchten Kopfstoss, den Polizisten auch noch mit einem Tritt ins Knie an seiner Verladung ist Patrouillenfahrzeug hindern wollte. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Polizist F.________ von dem Vorfall zwar keine Verletzungen davontrug, bei einer erfolgreichen Ausführung des Kopfstosses sowie dem Tritt ins Knie aber