Die Vorinstanz erachtete für die objektive Tatschwere eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Im Vergleich zum vorgenannten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, welcher ebenfalls 20 Strafeinheiten vorsieht, ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur eine rechtsgutverletzende Handlung vornahm, sondern nach dem versuchten Kopfstoss, den Polizisten auch noch mit einem Tritt ins Knie an seiner Verladung ist Patrouillenfahrzeug hindern wollte.