I.7.7 und I.14.6): Annahme einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit. - 1.8 Promille am 1. April 2021 (betrifft AKS Ziff. I.7.9): Kein Abzug, zumal der Wert unter 2 Promille liegt. - 2.32 Promille am 27.Juli 2021 (betrifft AKS Ziff. I.6.5 und I.7.10): Annahme einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit.