Insofern ist aufgrund dieser hohen Messwerte die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zwar herabgesetzt, jedoch nicht im gleichen Masse, wie wenn der Beschuldigte nicht regelmässig Alkohol in grossen Mengen konsumieren würde. Die Kammer berücksichtigt diese herabgesetzte Schuldfähigkeit mit einer für die jeweilige Widerhandlung angemessenen Strafminderung. - 1.42 Promille am 20. Juni 2020 (betrifft AKS Ziff. I.6.1 und I.7.4): Kein Abzug, zumal der Wert unter 2 Promille liegt. - 2.92 Promille am 10. Juli 2020 (betrifft AKS Ziff.