je mit Hinweisen). Als Gegenindizien kommen u.a. die Gewöhnung, die Persönlichkeit des Täters und die Tatsituation in Frage, weshalb diese Elemente in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b). Der Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln führt somit nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und zu einer Strafmilderung. Vielmehr hängt dies davon ab, inwieweit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund des Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums beeinträchtigt war beziehungsweise,