alkoholkonzentration von 1.5 mg/l) und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration zwischen 1 und 1.5 mg/l) besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).