Die vorliegend zu beurteilenden Übertretungen fanden alle vor dem 29. November 2021 statt, weshalb die Busse als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2021 auszusprechen ist. Bis zu den Urteilen vom 3. August 2022 bzw. vom 2. September 2022 beging der Beschuldigte keine Übertretungen mehr, womit diese Urteile bei der Zusatzstrafenbildung unberücksichtigt bleiben können. 30. Verminderte Schuldfähigkeit Wie bereits mehrfach erwähnt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte bei einigen der begangenen Delikten aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration vermindert schuldfähig war.