Die Urteile vom 29. November 2021, 3. August 2022 und vom 2. September 2022 ergingen demgegenüber nicht in Anwendung der Grundsätze über die retrospektive Konkurrenz, weshalb hierzu die Ausfällung einer Zusatzstrafe grundsätzlich angezeigt erscheint. Die festzulegende Gesamtfreiheitsstrafe ist aufgrund der massgeblichen Tatzeitpunkte als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. September 2022 auszufällen. Die Beschimpfungen sind sodann alle vor dem 29. November 2021 erfolgt, weshalb die nachfolgend festzusetzende Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2021 auszusprechen ist.