Wie bereits erwähnt, wird praxisgemäss keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgefällt. Andernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Er würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren besser gestellt werden, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 StGB entspricht. Die Urteile vom 29. November 2021, 3. August 2022 und vom 2. September 2022 ergingen demgegenüber nicht in Anwendung der Grundsätze über die retrospektive Konkurrenz, weshalb hierzu die Ausfällung einer Zusatzstrafe grundsätzlich angezeigt erscheint.