wegen anderen Taten verurteilt wurde. Die Kammer hat entsprechend der Rechtsprechung zur retrospektiven Konkurrenz grundsätzlich Zusatzstrafen zu bilden. Dabei ist jedoch festzustellen, dass die Urteile vom 20. Juni 2018, vom 1. November 2022, 12. Dezember 2022, 11. Juli 2023, 15. August 2023, 26. September 2023, 31. Oktober 2023 und 27. Dezember 2023 bereits als Zusatz- oder Teilzusatzstrafe zu einem früheren Urteil ausgesprochen wurden. Wie bereits erwähnt, wird praxisgemäss keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgefällt.