dass die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits bereits Gesamtstrafen bilden. Dem könne das Zweitgericht gemässigt Rechnung tragen, d.h. dass in dieser Konstellation die ermittelte Zusatzstrafe angemessen erhöht werden dürfe. Für die Bestimmung der schwersten Straftat gilt auch in diesem Kontext, dass es primär auf die abstrakte Strafandrohung ankommt (MATHYS, a.a.O., Rz. 541). Zum konkreten Vorgehen gilt, dass zu prüfen ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten.