Darüber hinaus hielt das Bundesgericht bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz fest, dass jeweils nur jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (BGer 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4; BGE 116 IV 14 E. 2c), was nach Ansicht der Kammer auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz zu gelten hat. Hinsichtlich der Zusatzstrafenbildung weist MATHYS (Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 529) darauf hin, dass es häufig vorkommt, dass die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits bereits Gesamtstrafen bilden.